{"id":57,"date":"2010-06-05T21:48:42","date_gmt":"2010-06-05T21:48:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.potsdamer-juristische-gesellschaft.de\/?page_id=57"},"modified":"2016-01-25T07:57:17","modified_gmt":"2016-01-25T07:57:17","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.potsdamer-juristische-gesellschaft.de\/index.php\/verein\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p><strong><center>Satzung<br \/>der Potsdamer Juristischen Gesellschaft<\/center><\/strong><\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 1<br \/>Name und Sitz des Vereins<\/center><\/strong><\/p>\n<p>Der Verein f\u00fchrt den Namen Potsdamer Juristische Gesellschaft und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.<\/p>\n<p>Er hat seinen Sitz in Potsdam.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 2<br \/>Zweck des Vereins<\/center><\/strong><\/p>\n<p>1. Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnittes &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung; die Zweckverbundenheit der Mittel ergibt sich aus \u00a7 12 der Satzung.<\/p>\n<p>2. Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung der beruflichen Weiterbildung f\u00fcr Juristen aller Berufsrichtungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch allgemein zug\u00e4ngliche Vortragsveranstaltungen, die den Mitgliedern und interessierten G\u00e4sten fachliche und fach\u00fcbergreifende Anregungen vermitteln, sie an den Kenntnissen und Erfahrungen anderer partizipieren lassen und damit ein Forum f\u00fcr den Gedankenaustausch \u00fcber aktuelle rechtliche, rechtspolitische und allgemein interessierende Fragen bieten. Der Verein pflegt daneben wissenschafts- und praxisbezogene Kontakte mit der juristischen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Potsdam.<\/p>\n<p>3. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 3<br \/>Ver\u00f6ffentlichungen<\/center><\/strong><\/p>\n<p>Die im Rahmen des Vereins gehaltenen Vortr\u00e4ge sollen nach M\u00f6glichkeit ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 4<br \/>Mitgliedschaft<\/center><\/strong><\/p>\n<p>1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der eine juristische Ausbildung abgeschlossen oder einen juristischen akademischen Grad erworben hat. Studenten der Rechtswissenschaft sind als G\u00e4ste willkommen.<\/p>\n<p>2. Andere an der Rechtswissenschaft und ihrer F\u00f6rderung interessierte nat\u00fcrliche und juristische Personen aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft k\u00f6nnen ausgenommen werden, wenn dies dem Gesellschaftszweck dient.<\/p>\n<p>3. \u00dcber den Aufnahmeantrag beschlie\u00dft der Vorstand.<\/p>\n<p>4. Der Verein erhebt einen j\u00e4hrlichen Mitgliedsbeitrag, dessen H\u00f6he die Mitgliederversammlung festlegt. Er ist am 1. Januar eines Jahres f\u00e4llig und im Voraus zu leisten.<\/p>\n<p>5. F\u00fcr das bei Eintritt laufende Gesch\u00e4ftsjahr ist der volle Beitrag zu entrichten.<\/p>\n<p>6. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und verleiht Stimmrecht in der Versammlung. Das Stimmrecht ist nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 5<br \/>Ende der Mitgliedschaft<\/center><\/strong><\/p>\n<p>1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Aufl\u00f6sung des Vereins oder durch schriftliche Austrittserkl\u00e4rung des Mitgliedes, die nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>2. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschlie\u00dfen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeintr\u00e4chtigt oder wenn es trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im R\u00fcckstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 6<br \/>Vereinsorgane<\/center><\/strong><\/p>\n<p>Die Organe des Vereins sind<\/p>\n<p>1. der Vorstand<br \/>\n2. die Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 7<br \/>Vorstand<\/center><\/strong><\/p>\n<p>1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, n\u00e4mlich dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, dem Schatzmeister und einem Schriftf\u00fchrer. Bei Bedarf k\u00f6nnen bis zu sieben Beir\u00e4te in den Vorstand gew\u00e4hlt werden, die kein Stimmrecht haben.<\/p>\n<p>2. Der Vorsitzende und die \u00fcbrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die Beir\u00e4te werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gew\u00e4hlt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. W\u00e4hlbar ist jedes Vereinsmitglied. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschl\u00e4ge unterbreiten. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes w\u00e4hrend der Amtsdauer aus, so ist in der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung eine Erg\u00e4nzungswahl vorzunehmen. Die Amtszeit des nachgew\u00e4hlten Mitgliedes endet mit der Amtszeit des \u00fcbrigen Vorstandes.<\/p>\n<p>4. Dem Vorstand obliegt die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins, insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung, die Ausf\u00fchrung der Vereinsbeschl\u00fcsse und die Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn nach Einladung der Vorstandsmitglieder mindestens vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichzeit entscheidet die Stimme des  jeweils amtierenden Vorsitzenden. Amtierender Vorsitzender ist bei Abwesenheit des Vorsitzenden sein Stellvertreter. Gerichtlich und au\u00dfergerichtlich wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, beide  jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied (Vorstand im Sinne der \u00a7\u00a7 26, 59 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches).<\/p>\n<p>5. Der Schatzmeister f\u00fchrt die Kassengesch\u00e4fte des Vereins und hat der Mitgliederversammlung allj\u00e4hrlich Bericht zu erstatten. Er hat auch die Rechnungslegung und den Haushaltsplan f\u00fcr das kommende Gesch\u00e4ftsjahr zu veranlassen.<\/p>\n<p>6.Die Kassenf\u00fchrung ist j\u00e4hrlich durch zwei Rechnungspr\u00fcfer zu pr\u00fcfen, die von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt werden. Der Schatzmeister hat ihnen zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen mit den Belegen zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 8<br \/>Mitgliederversammlung<\/center><\/strong><\/p>\n<p>1. Innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres hat der Vorsitzende eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, in welcher er den T\u00e4tigkeitsbericht zu erstatten hat.<\/p>\n<p>Der Mitgliederversammlung obliegen:<\/p>\n<p>a) die Entlastung des gesamten Vorstandes,<br \/>\nb) die Wahl des Vorstandes gem\u00e4\u00df \u00a7 7 der Satzung,<br \/>\nc) die Genehmigung des Haushaltsplanes,<br \/>\nd) jede \u00c4nderung der Satzung,<br \/>\ne) die Entscheidung \u00fcber eingereichte Antr\u00e4ge,<br \/>\nf) die Festsetzung der H\u00f6he des Mitgliedbeitrages.<\/p>\n<p>2. Au\u00dferordentliche Mitgliederversammlungen k\u00f6nnen vom Vorsitzenden aus eigener Entschlie\u00dfung  einberufen werden. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 1\/5 der zur Zeit der Einberufung der Mitgliederversammlung registrierten Vereinsmitglieder einen begr\u00fcndeten und unterschriebenen Antrag dem Vorstand eingereicht haben.<\/p>\n<p>3. Zu den ordentlichen und au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlungen l\u00e4dt der Vorsitzende mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 10 und 11 eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist.<\/p>\n<p>4. \u00dcber die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftf\u00fchrer oder einem von der Versammlung gew\u00e4hlten Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Sie soll folgende Feststellungen enthalten:<\/p>\n<p>Ort und Zeit der Versammlung,<br \/>\nPerson des Versammlungsleiters,<br \/>\ndie Zahl der erschienenen Mitglieder,<br \/>\ndie Tagesordnung,<br \/>\ndie einzelnen Abstimmungsergebnisse,<br \/>\ndie Art der Abstimmung.<\/p>\n<p>Bei Satzungs\u00e4nderungen ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 9<br \/>Gesch\u00e4ftsjahr<\/center><\/strong><\/p>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr; das erste Gesch\u00e4ftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1995.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 10<br \/>\u00c4nderung der Satzung<\/center><\/strong><\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung der Satzung kann nur vorgenommen werden, wenn in der Mitgliederversammlung 3\/4 der Anwesenden einverstanden sind.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 11<br \/>Aufl\u00f6sung des Vereins<\/center><\/strong><\/p>\n<p>Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss ist nur g\u00fcltig, wenn mindestens 1\/4 der zur Zeit der Beschlussfassung registrierten Vereinsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen und sich eine Mehrheit von 3\/4 der Stimmen f\u00fcr die Aufl\u00f6sung ausspricht. Sind weniger als 1\/4 der Mitglieder anwesend, kann \u00fcber die Aufl\u00f6sung in einer innerhalb der n\u00e4chsten 14 Tage einzuberufenden Mitgliederversammlung ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder rechtsg\u00fcltig entschieden werden.<\/p>\n<p><strong><center>\u00a7 12<br \/>Gemeinn\u00fctzigkeit des Vereins<\/center><\/strong><\/p>\n<p>1. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden und d\u00fcrfen nur f\u00fcr den satzungsgem\u00e4\u00dfen gemeinn\u00fctzigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder als Mitglieder des Vorstandes und des Beirates auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel d\u00fcrfen weder f\u00fcr die unmittelbare noch f\u00fcr die mittelbare Unterst\u00fctzung oder F\u00f6rderung politischer Parteien verwendet werden.<\/p>\n<p>2. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>3. Ein ausscheidendes Mitglied erh\u00e4lt keinerlei Leistungen aus dem Verm\u00f6gen des Vereins.<\/p>\n<p>4. \u00c4nderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit des Vereins durch die Finanzbeh\u00f6rde ber\u00fchren k\u00f6nnten, sind mit dem f\u00fcr den Verein zust\u00e4ndigen Finanzamt zuvor abzustimmen. Beschl\u00fcsse \u00fcber derartige Satzungs\u00e4nderungen werden erst mit der Zustimmung des Finanzamtes wirksam. Zu \u00c4nderungen der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts notwendig werden, ist der Vorstand erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>5. Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes f\u00e4llt sein Verm\u00f6gen an die Universit\u00e4t Potsdam, welche es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.<\/p>\n<p>Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die \u00a7\u00a7 21 bis 79 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches.<\/p>\n<p>Jedes Mitglied erh\u00e4lt ein Exemplar dieser Satzung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzungder Potsdamer Juristischen Gesellschaft \u00a7 1Name und Sitz des Vereins Der Verein f\u00fchrt den Namen Potsdamer Juristische Gesellschaft und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Potsdam. \u00a7 2Zweck des Vereins 1. 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