Satzung

Satzung
der Potsdamer Juristischen Gesellschaft

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Potsdamer Juristische Gesellschaft und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Er hat seinen Sitz in Potsdam.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; die Zweckverbundenheit der Mittel ergibt sich aus § 12 der Satzung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der beruflichen Weiterbildung für Juristen aller Berufsrichtungen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch allgemein zugängliche Vortragsveranstaltungen, die den Mitgliedern und interessierten Gästen fachliche und fachübergreifende Anregungen vermitteln, sie an den Kenntnissen und Erfahrungen anderer partizipieren lassen und damit ein Forum für den Gedankenaustausch über aktuelle rechtliche, rechtspolitische und allgemein interessierende Fragen bieten. Der Verein pflegt daneben wissenschafts- und praxisbezogene Kontakte mit der juristischen Fakultät der Universität Potsdam.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

§ 3
Veröffentlichungen

Die im Rahmen des Vereins gehaltenen Vorträge sollen nach Möglichkeit veröffentlicht werden.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der eine juristische Ausbildung abgeschlossen oder einen juristischen akademischen Grad erworben hat. Studenten der Rechtswissenschaft sind als Gäste willkommen.

2. Andere an der Rechtswissenschaft und ihrer Förderung interessierte natürliche und juristische Personen aus Wirtschaft, Politik und Gesellschaft können ausgenommen werden, wenn dies dem Gesellschaftszweck dient.

3. Über den Aufnahmeantrag beschließt der Vorstand.

4. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Er ist am 1. Januar eines Jahres fällig und im Voraus zu leisten.

5. Für das bei Eintritt laufende Geschäftsjahr ist der volle Beitrag zu entrichten.

6. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins und verleiht Stimmrecht in der Versammlung. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Auflösung des Vereins oder durch schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, die nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist.

2. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn es trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.

§ 6
Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, dem 1. und dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, dem Schatzmeister und einem Schriftführer. Bei Bedarf können bis zu sieben Beiräte in den Vorstand gewählt werden, die kein Stimmrecht haben.

2. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge unterbreiten. Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes endet mit der Amtszeit des übrigen Vorstandes.

4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, insbesondere die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Festsetzung der Tagesordnung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung der Vorstandsmitglieder mindestens vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichzeit entscheidet die Stimme des jeweils amtierenden Vorsitzenden. Amtierender Vorsitzender ist bei Abwesenheit des Vorsitzenden sein Stellvertreter. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch den Vorsitzenden oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, beide jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied (Vorstand im Sinne der §§ 26, 59 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

5. Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins und hat der Mitgliederversammlung alljährlich Bericht zu erstatten. Er hat auch die Rechnungslegung und den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr zu veranlassen.

6.Die Kassenführung ist jährlich durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Der Schatzmeister hat ihnen zu diesem Zweck die Rechnungsunterlagen mit den Belegen zu übergeben.

§ 8
Mitgliederversammlung

1. Innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorsitzende eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, in welcher er den Tätigkeitsbericht zu erstatten hat.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Entlastung des gesamten Vorstandes,
b) die Wahl des Vorstandes gemäß § 7 der Satzung,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) jede Änderung der Satzung,
e) die Entscheidung über eingereichte Anträge,
f) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden aus eigener Entschließung einberufen werden. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der zur Zeit der Einberufung der Mitgliederversammlung registrierten Vereinsmitglieder einen begründeten und unterschriebenen Antrag dem Vorstand eingereicht haben.

3. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen lädt der Vorsitzende mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gemäß §§ 10 und 11 eine qualifizierte Stimmenmehrheit erforderlich ist.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder von einem stellvertretenden Vorsitzenden und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Sie soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung,
Person des Versammlungsleiters,
die Zahl der erschienenen Mitglieder,
die Tagesordnung,
die einzelnen Abstimmungsergebnisse,
die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut aufzunehmen.

§ 9
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr endet mit dem 31. Dezember 1995.

§ 10
Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann nur vorgenommen werden, wenn in der Mitgliederversammlung 3/4 der Anwesenden einverstanden sind.

§ 11
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss ist nur gültig, wenn mindestens 1/4 der zur Zeit der Beschlussfassung registrierten Vereinsmitglieder an der Abstimmung teilnehmen und sich eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen für die Auflösung ausspricht. Sind weniger als 1/4 der Mitglieder anwesend, kann über die Auflösung in einer innerhalb der nächsten 14 Tage einzuberufenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder rechtsgültig entschieden werden.

§ 12
Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden und dürfen nur für den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder als Mitglieder des Vorstandes und des Beirates auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel dürfen weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.

2. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.

4. Änderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzbehörde berühren könnten, sind mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt zuvor abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit der Zustimmung des Finanzamtes wirksam. Zu Änderungen der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts notwendig werden, ist der Vorstand ermächtigt.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Universität Potsdam, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Jedes Mitglied erhält ein Exemplar dieser Satzung.